Vor-/Nacherbschaft bei Grundbesitz
Frage gestellt am 2011-09-28 22:43:01.452
Frage gestellt von Unwissend
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 11354
Sehr geehrte Anwältin,
sehr geehrter Anwalt,
Unsere Eltern haben in ihrem Testament verfügt, dass der jeweils
Überlebende als alleiniger befreiter Vorerbe eingesetzt werden soll, und
als Nacherben wir drei Kinder zu je einem Drittel. Die Testamente beider
Eltern sind gleichlautend.
Sie besaßen 2 Grundstücke mit Häusern, für die sie je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen waren.
Wir haben also nach dem Tod unserer Mutter über einen Notar einen
Erbschein für unseren pflegebedürftigen Vater beantragen lassen und bekommen.
Das Grundbuch wurde dahingehend berichtigt, dass unser Vater Vorerbe war und wir Nacherben sind.
Ein Jahr später starb auch unser Vater. Wir haben folglich für uns Drei
einen gemeinschaftlichen Erbschein vom Notar beantragen lassen und bekommen.
Darin waren beide Grundstücke zu 100% als Geschäftswert enthalten. Entsprechend berechneten sich die Gebühren von Notar und Erbschaftsgericht.
Wir fanden das in Ordnung, da wir über die Folgen der Konstruktion von Vor- und Nacherbschaft nicht aufgeklärt worden waren.
Bei dem Versuch, die zwei Grundstücke auf zwei von drei Nacherben im Grundbuch
umschreiben zu lassen - der Dritte soll den entsprechenden Gegenwert aus dem Bar-
vermögen bekommen - hat uns der Notar klar gemacht, dass wir für die
ungleiche Verteilung der Grundstücke einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag
benötigen.
In diesem Vertrag wurde der Wert des teuersten Grundstückes verdreifacht mit der Begründung, lt. Testament solle ja jeder das Gleiche bekommen.
1.Frage:
Ist es richtig, dass die intern und einvernehmlich verabredete Ausgleichszahlung aus der Erbmasse an den dritten Erben mit in den Teilerbauseinandersetzungsvertrag (und damit in den Geschäftswert) gehört, der eigentlich nur zu Zwecken der Grundbuchumschreibung erstellt wurde?
Des Weiteren hat uns das Grundbuchamt als Antwort auf den Umschreibungsantrag geschrieben, dass wir noch einen Nacherbschein nach unserer Mutter benötigen, da unser Vater lt. Testament unserer Mutter ja nur über die Hälfte der Immobilien frei verfügen könne. Dies leuchtet uns nicht ein, da der Erbschein unseres Vaters ja belegt, dass er nun im Rahmen des Testaments über das gesamte Vermögen verfügen konnte - danach müssten wir ausschließlich mithilfe unseres gemeinschaftlichen Erbscheins also auch das Grundbuch umschreiben lassen können.
Frage 2:
Ist es richtig, dass wir zwei Erbscheine benötigen, um die Grundstücke und Häuser im Sinne unserer Eltern umschreiben lassen zu können?
In dem jetzt vom Notar entworfenen Nacherbscheinantrag sind wieder beide Grundstücke zu 100 % als Geschäftswert enthalten (mit den daraus folgenden Gebühren), obwohl es diesmal nur um die Hälfte mütterlicherseits geht.
Frage 3:
Mit Verweis auf §107 KostO, Abs (3): Ist es korrekt, dass 2 Mal, d.h. sowohl beim
gemeinschaftlichen Erbscheinantrag als auch beim Nacherbscheinantrag die
Immobilien zu 100% in den Geschäftswert eingehen ?
Alle oben genannten Vorgänge wurden über den gleichen Notar abgewickelt,
er kannte also schon früh die Verhältnisse.
Frage 4:
Wenn wir den bereits entworfenen Nacherbscheinantrag unterschreiben, akzeptieren wir dann zugleich die Honorarforderung, die erneut auf dem 100%igen Geschäftswert der Grundstücke beruht?
Herzlichen Dank im Voraus für die Bearbeitung, wo möglich bitte mit
Angabe der Paragraphen!
Die Nacherben
Rechtsanwältin Barbara Löw hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2011-10-07 18:55:05.755
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