Aufteilung von Schmuck und Münzen
Frage gestellt am 2017-08-14 15:09:31.818
Frage gestellt von Mbach
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 6889
Sehr geehrte Damen und Herren,
es liegt bei uns eine Erbengemeinschaft von fünf Personen vor. Bis auf Schmuck
und Münzen wurden alle Vermögensgegenstände erfolgreich aufgeteilt und über-
geben.
Allerdings ist ein Erbe trotz mehrmaliger, auf seinen Wunsch hin erfolgten,
Änderung der Liste der auf ihn entfallenden Schmuckstücke und Münzen nicht bereit,
der Aufteilung zuzustimmen. Ich fürchte daher, eine Erbteilungsklage nicht umgehen
zu können.
Ich bin von der Erbenmehrheit beauftragt, die Stücke zu verwalten und die Aufteilung
auf der Grundlage von Wunschlisten vorzunehmen.
Alle Erbberechtigten erben zu gleichen Teilen. Gerichtsstand wäre Essen/Ruhr/NRW.
Als Voraussetzungen für eine Erbteilungsklage sind mir bekannt, dass das Erbe
teilungsreif sein und ein Teilungsplan vorliegen muss. Beide Punkte sind gegeben.
Aus dem Teilungsplan, einer dreiteiligen Excel-Tabelle, die allen Erben vorliegt,
ist ersichtlich:
- welche Stücke (Schmuck, Münzen) zur Verteilung stehen
- welcher Wert jedem Stück beigemessen wird, abgeleitet
aus dem im Internet ermittelbaren Ankaufspreis oder
vorliegenden Gutachten aus 2016
- welcher Erbe sich welche Stücke wann gewünscht hat
- welche Stücke dem jeweiligen Erben, möglichst unter
Berücksichtigung seiner Wünsche, zugeordnet wurden
- welche Einzel- und Gesamtwerte aus dieser Verteilung auf jeden Erben entfallen
Mir ist bekannt, dass ich bei Einreichen einer Erbteilungsklage über den Teilungs-
plan (s.o.) einen Auseinandersetzungsvertrag anbiete, dem das Amts-/Landgericht
zustimmen oder den es ablehnen kann. Insoweit würde das Gericht bei seiner Zu-
stimmung diejenige des/der unwilligen Erben ersetzen. Das Gericht kann dabei nicht,
soviel ich weiß, vermittelnd und gestaltend tätig werden.
Frage: Ist nach Einreichung einer Erbteilungsklage sichergestellt,
dass diese vor dem Amts-/Landgericht verhandelt wird oder
wird von diesem stattdessen an die Nachlassgerichte oder die
Teilungsversteigerung verwiesen? Ich habe da so einiges gehört..
Frage: Wie verbindlich wäre der Richterspruch des Amts- bzw. Nachlassgerichts
für die Erben? Sind Einspruch, Widerspruch oder Revision möglich?
Ein Verfahren vor dem Nachlassgericht kann nach meinem Kenntnisstand
per Widerspruch torpediert werden. .
Frage: Welches Vorgehen wäre Ihrer Meinung nach sinnvoll?
Mit freundlichen Grüssen
Hartmut Sproedt
Rechtsanwalt Gert Grey hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2017-08-14 15:48:00.785
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