Autofahren als gelegentlicher Cannabiskonsument
Frage gestellt am 2011-12-26 00:49:17.082
Frage gestellt von rxt173lui
Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 6427
Sehr geehrter Herr Anwalt/sehr geehrte Frau Anwältin,
Herr X konsumiert unregelmäßig an etwa 1 Wochenende im Monat Marihuana, achtet jedoch darauf, dass zwischen Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs mindestens 36, besser 48 Stunden vergehen.
Herr X gerät mit seinem KFZ der gehobenen Mittelklasse (audi) in eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle der Polizei, die ihn vermutlich aufgrund seines Alters (~20J) als potenziellen Cannabiskonsumenten einstuft. Herr X weist zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Ausfallerscheinungen auf, ebenso keine körperlichen Anzeichen, die auf evtl. Drogenkonsum schließen lassen, und hat auch keinen Fahrfehler begangen, der Anlass der Kontrolle hätte gewesen sein können. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs nach verbotenen Gegenständen, die Herr X kooperativ zulässt, werden keine belastenden Erkenntnisse gewonnen. Die Polizisten wollen nun einen freiwilligen Urintest mit Herrn X durchführen. Herr X möchte das jedoch nicht, was er den Polizisten gegenüber damit begründet, dass er aufgrund einer vor mehreren Wochen stattgehabten Operation eine Schmerzmedikation verordnet bekommen hat, deren Metaboliten möglicherweise einen Drogenvortest falsch positiv verfälschen könnten.
Können die Polizisten Herrn X nun allein aufgrund der Verneinung des Urintestes eine sofortige Blutprobe auferlegen? Bietet die Verneinung eines Urintests mit plausibler Begründung dafür einen hinreichenden Anfangsverdacht? Herr X bietet übrigens keine Szenetypischen Merkmale (sog. "Dreadlocks", Cannabissymbole, Szenetypische Bekleidung etc.)
Falls es nicht rechtens ist, Herrn X unter diesen Umständen einer Blutprobe zuzuführen, und die Polizisten dies trotzdem versuchen, wie kann Herr X auf seinem Recht bestehen ohne sich weiter verdächtig zu machen?
In der Erwartung auf Beantwortung meiner Frage verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 2011-12-26 13:21:03.694
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