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 warenbetrug


Frage gestellt am 2013-02-20 12:37:40.052
Frage gestellt von ebayonline
Rechtsgebiet Strafrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 26
Aufrufe der Frage 7459


ich wurde bereits in rheinland pfalz zu einer geldstrafe wegen warenbetrug unter 90 tgs verurteilt die ich mit ratenzahlung begleiche, jetzt wohne ich in niedersachesen und bekam eine vorladung wieder wegen warenbetrug, ich werde dieser vorladung aber nicht nachkommen dies haben mir freunde geraten.ich wäre auch froh wenn ein anwalt um akteneinsicht bitten könnte, ich hatte einen ebayhandel und onlinehandel, leider habe ich auf diese geschäftseimails keinen zugang mehr da mein vertrag von diesem provider gekündigt wurde. ich habe leider sachen doppelt verkauft und keine vermerke auf den sendungsbelegen gemacht so das ich noch nachvollziehen könnte wer die ware bekommen hat und wer nicht, in dem streitfall geht es wohl um 700€, wird die neue strafe jetzt mit der alten strafe zusammengefasst? obwohl es ja verschiedene bundesländer sind, muss ich ins gefängnis, das wäre mein untergang, ich hatte auch bei dem ersten fall keine gerichtsverhandlung, ich bekam nur ein strafbefehl per post, ich hoffe sie können mir schnell helfen


  Rechtsanwalt Jens Jeromin hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-02-20 13:18:11.65
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst ist die Entscheidung richtig, nicht zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.

Wenn Sie den polizeilichen Vernehmungstermin nicht wahrnehmen, hat dies keine negativen Konsequenzen für Sie, man wird dies so auslegen, dass Sie zunächst Ihr Schweigerecht in Anspruch nehmen.

Zunächst zu den Tatvorwürfen zu schweigen, stellt ein elementares Recht des Beschuldigten dar, aus dem keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen. Ein solches Vorgehen ist vielmehr üblich

Beauftragen Sie einen Anwalt, der zunächst Akteneinsicht nimmt, Sie über den genauen Tatvorwurf und die Beweislage informiert und über das weitere sinnvolle Vorgehen berät. Nur so erhalten Sie alle gegen Sie vorliegenden Informationen, bevor Sie Gefahr laufen, sich unvorbereitet in einer polizeilichen Vernehmung "um Kopf und Kragen" zu reden. Bei Bedarf stehe ich Ihnen diesbezüglich unter Anrechnung der hier entstandenen Kosten gerne zur Verfügung.

Wenn die jetzigen Taten zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehls liegen, wäre eine Gesamtstrafe zu bilden, § 54 StGB, zumal Sie derzeit noch Raten zahlen, die Vollstreckung aus dem Strafbefehl also noch nicht erledigt ist, vgl. § 55 StGB.

Würde man Ihnen vorwerfen, die neuen Taten nach Erlass des Strafbefehls begangen zu haben, wäre keine Gesamtstrafe zu bilden.

Falls die Taten zeitlich vor dem Strafbefehl liegen sollten:

Natürlich kann ich aus der Ferne keine exakte Einschätzung abgeben, aber da Sie hier unter 90 Tagessätzen lagen, spricht viel dafür, dass diese Strafe im Ergebnis lediglich erhöht wird.

Für eine Freiheitsstrafe, insbesondere eine solche ohne Strafaussetzung zur Bewährung spricht hier, soweit ich es aus der Ferne beurteilen kann, nichts.

Positiv wäre es natürlich außerdem, wenn Sie die entstandenen Schäden wiedergutmachen könnten. Die Kontaktdaten der Geschädigten werden sich aus der Ermittlungsakte ergeben.

Im Falle der Schadenswiedergutmachung wäre aus meiner Sicht gründlich zu prüfen, ob es überhaupt einer weiteren Sanktion bedarf, oder ob das Verfahren gegen Sie nicht auch nach § 154 StPO eingestellt werden könnte.

Daran ist zu denken, wenn eine Gesamtstrafe zu bilden wäre, die Strafe aus den neuen Taten aber so gering ausfallen würde, dass sie neben der bereits verhängten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.

Gerade eine Schadenswiedergutmachung wäre ein erheblich strafmildernder Aspekt bei den neuen Tatvorwürfen.

Falls die Taten zeitlich nach dem Strafbefehl liegen sollten:

In diesem Falle würde entweder eine drastischere Geldstrafe folgen, oder eine kurze Freiheitsstrafe, dann aber aller Voraussicht nach zunächst mit einer Strafaussetzung zu Bewährung.

Der Grund für die härtere Sanktionierung ist klar: wer nach einer Verurteilung neue, zudem gleichgelagerte Strafen begeht, erweckt den Eindruck, dass ihn die erste Sanktion scheinbar nicht besonders beeindruckt hat und er jetzt härter angefasst werden muss.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jeromin
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Jens Jeromin, Gutenbergstraße 38, 44139 Dortmund

Anwalt für Strafrecht beim Anwalt-Suchservice



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